Wurde seitens des Verkäufers einer Altbaueigentumswohnung vertraglich der Anbau eines Außenfahrstuhls zugesagt und dieser dann nicht durchgeführt, so steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch i.H.d. geschätzten Minderwertes der Wohnung zu.
Braucht die Kaufsache nach dem Kaufvertrag im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr, grundsätzlich mithin bei Übergabe des Besitzes (§ 446 Abs. 1 BGB), eine bestimmte Eigenschaft nicht zu haben, kommt eine Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht. Soll die Kaufsache in einem späteren Zeitpunkt eine besondere Eigenschaft haben, ist vielmehr zu prüfen, ob insoweit eine werkvertragliche Verpflichtung oder eine Garantie vereinbart ist oder eine Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommt.
Braucht die Kaufsache nach dem Kaufvertrag im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr, grundsätzlich mithin bei Übergabe des Besitzes (§ 446 Abs. 1 BGB), eine bestimmte Eigenschaft nicht zu haben, kommt eine Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht. Soll die Kaufsache in einem späteren Zeitpunkt eine besondere Eigenschaft haben, ist vielmehr zu prüfen, ob insoweit eine werkvertragliche Verpflichtung oder eine Garantie vereinbart ist oder eine Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommt.
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BGH, 08.12.2000 - Az: V ZR 484/99
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