Der Einbau elektrischer Rollladenheber in einer Wohnungseigentumsanlage ist auch ohne vorherige Zustimmung rechtmäßig, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer vorliegt. Kurzzeitige Betriebsgeräusche (20-40 Sekunden) beim Hoch- und Herunterfahren stellen keine über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Lärmbelästigung dar, zumal elektrische Antriebe gleichförmiger und damit leiser arbeiten als manuelle Gurtwickler.
Wenn eine Teilungserklärung vorsieht, dass bauliche Änderungen am Sondereigentum nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen, erstreckt sich diese Regelung weiter als das gesetzliche Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 1 WEG, welches nur bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum erfasst. Grundsätzlich ist eine solche Zustimmung als Einwilligung vor der Maßnahme einzuholen. Das Fehlen einer vorherigen Zustimmung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn durch die geplante Maßnahme weder der Bestand noch die Sicherheit der Aufbauten am Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum anderer beeinträchtigt oder gefährdet wird und durch die Arbeiten keine oder nur vorübergehende Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu befürchten sind. Die fehlende vorherige Einholung der Zustimmung kann zudem durch eine nachträgliche Genehmigung des Verwalters geheilt werden, wobei die für § 185 BGB geltenden Grundsätze entsprechend anwendbar sind.
Wenn eine Teilungserklärung vorsieht, dass bauliche Änderungen am Sondereigentum nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen, erstreckt sich diese Regelung weiter als das gesetzliche Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 1 WEG, welches nur bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum erfasst. Grundsätzlich ist eine solche Zustimmung als Einwilligung vor der Maßnahme einzuholen. Das Fehlen einer vorherigen Zustimmung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn durch die geplante Maßnahme weder der Bestand noch die Sicherheit der Aufbauten am Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum anderer beeinträchtigt oder gefährdet wird und durch die Arbeiten keine oder nur vorübergehende Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu befürchten sind. Die fehlende vorherige Einholung der Zustimmung kann zudem durch eine nachträgliche Genehmigung des Verwalters geheilt werden, wobei die für § 185 BGB geltenden Grundsätze entsprechend anwendbar sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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