Da bei einem sich vom Dach ablösenden Dachziegel davon auszugehen ist, dass der bauliche Zustand des Gebäudes nicht ordnungsgemäß war, haftet der Eigentümer für hieraus entstandenen Schaden, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen oder beweisen, dass der bauliche Zustand ordnungsgemäß war.
Hat der Eigentümer des Gebäudes eine zuverlässige Dachdeckerfirma mit der vierteljährlichen Begehung und Überprüfung des Daches beauftragt, so ist der Beweis des ersten Anscheins auf schuldhafte Pflichtverletzung durch den Eigentümer widerlegt, wenn bei der letzten Überprüfung keinerlei Mängel festgestellt wurden.
OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - Az: 22 U 76/02
ECLI:DE:OLGD:2002:1220.22U76.02.00
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