Grundsätzlich gilt, dass, auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, das Bestehen dieser Pflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht entbindet.
Gerade dann, wenn zu erkennen war, dass die Gehwegfläche weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht.
Kommt jemand zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der - abgesehen von der Schneeglätte - keine Besonderheiten aufweist, die die Gefahr des Ausrutschens erhöhen.
Liegen aber keine besonderen Umstände vor, wiegt das Verschulden des Streu- und Räumungspflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der Passanten erfüllen muss, wesentlich schwerer, als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten. Das bedeutet, dass das Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig unter 50% liegt, wobei die von der Rechtsprechung ausgeurteilten Quoten in solchen Fällen variieren.
Im vorliegenden Fall ist der Betroffene ausgerutscht, nachdem er auf dem nicht geräumten und gestreuten Gehweg zur Seite getreten ist, um einem entgegenkommenden gehbehinderten Mann mit einem Rollator Platz zu machen. Es war nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei diesem Ausweichmanöver besonders unvorsichtig verhalten hatte. Der Betroffene trug Winterschuhe mit Profilsohlen und hatte sich bei seiner Ehefrau eingehakt. Die momentane Unachtsamkeit war hier angesichts der besondern Umstände in Relation zu den vorgenannten Quoten als besonders gering einzustufen. Es erhöht auch nicht das Mitverschulden, dass der Passant trotz seiner Gehbehinderung (Versteifung des linken Sprunggelenks) das Haus bei widrigen Witterungsbedingungen verlassen hat, denn in den Schutzbereich der Räum- und Streupflicht fallen auch Menschen mit Gehbehinderung.
Insgesamt wurde aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles eine Mitverschuldensquote des Passanten von 20% angesetzt.