Die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH begründet kein Wohnraummietverhältnis. Denn ein Wohnraummietverhältnis liegt nur vor, wenn der Mieter die Räume zum eigenen Wohnen nutzen will, was bei einer juristischen Person wie einer GmbH ausscheidet. Liegt der Vertragszweck - wie hier - im Weitervermieten des Wohnraums, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das Hauptmietverhältnis aber unabhängig von der Rechtsform des Hauptmieters ohnehin nicht anwendbar. Es gilt somit Gewerbemietrecht.
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