Bohrt der Mieter Dübellöcher ohne erkennbaren Nutzen in die Wandfliesen eines Badezimmers, so ist er dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Die Haftung des Mieters ergibt sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung der Obhutspflicht an der gemieteten Sache. Der Vermieter kann vom Mieter die Kosten für eine Neuverfliesung des Badezimmers verlangen, wobei der übliche Wertverlust durch Abnutzung zu berücksichtigen ist.
LG Göttingen, 21.09.1988 - Az: 5 S 106/88
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