Sofern der Vormieter nicht rechtzeitig aus der Wohnung auszieht obwohl das Mietverhältnis beendet wurde, so hat der (neue) Mieter keine rechtlichen Möglichkeiten gegen den Vormieter.
Er kann aber vom Mietvertrag zurückzutreten und den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann dann seinerseits den Vormieter in Regress nehmen.
Er kann aber vom Mietvertrag zurückzutreten und den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann dann seinerseits den Vormieter in Regress nehmen.
AG Frankfurt/Main, 06.11.2009 - Az: 33 C 457/09
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