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Nach Mietschulden darf gefragt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Frage nach bestehenden Mietschulden ist im Rahmen einer Selbstauskunft des Mieters zulässig. Falsche Angaben berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Der Mieter muss jedoch nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen offenbaren. Es

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LG Itzehoe, 28.03.2008 - Az: 9 S 132/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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