Die Frage nach bestehenden Mietschulden ist im Rahmen einer Selbstauskunft des Mieters zulässig. Falsche Angaben berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Der Mieter muss jedoch nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen offenbaren. Es
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LG Itzehoe, 28.03.2008 - Az: 9 S 132/07
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