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Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen Dritte
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch Ansprüche des Vermieters, die von § 548 BGB erfaßt werden, gegen einen Dritten, welcher ohne Vertragspartei zu sein, in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist, unterliegen der kurzen mietvertragliche Verjährung.
Dies betrifft insbes. Familienangehörige des Mieters.
BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 259/04
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