Der Einbau einer Türschließanlage ist vom Mieter zu dulden.
Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör- und mithörsicher ist.
Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör- und mithörsicher ist.
AG Berlin-Schöneberg, 03.01.1986 - Az: 15 C 538/85
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