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Gegensprechanlage muss abhörsicher sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Einbau einer Türschließanlage ist vom Mieter zu dulden.

Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör- und mithörsicher ist.


AG Berlin-Schöneberg, 03.01.1986 - Az: 15 C 538/85


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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