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Faktisches Wohngebiet schließt Wohnungsprostitution aus

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Ausübung der Wohnungsprostitution ist in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Sie stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes unvereinbar ist, und kann insbesondere nicht auf § 13 BauNVO gestützt werden, da Prostitution keine freiberufliche oder dieser gleichgestellte Tätigkeit ist.

Wohnungsprostitution als gewerbliche Nutzung

Die Ausübung der Prostitution - auch in der Erscheinungsform der Wohnungsprostitution - ist keine von der Bandbreite des Wohnens gedeckte Nutzung, sondern stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, sofern es sich nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte, regelmäßige und auf Erwerb gerichtete Betätigung handelt und die Wohnung gerade auch zum Zwecke der Prostitution vermietet und angemietet werden soll (vgl. BVerwG, 28.06.1995 - Az: 4 B 137/95; OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - Az: 8 B 11983/03.OVG). Eine allgemeine Zulässigkeit auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als „Wohngebäude“ scheidet damit aus.

Abgrenzung: Wohnungsprostitution und bordellartiger Betrieb

Für die Wohnungsprostitution ist typisch, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude wohnen, die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude nicht „das Gepräge gibt“, also untergeordnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - Az: 5 S 149/01; OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - Az: 8 A 10559/10.OVG). Ob eine zugelassene Wohnungsprostitution in der anschließenden Umsetzung die rechtlichen Grenzen tatsächlich einhält, ist Sache der Bauaufsicht. Im Genehmigungsverfahren kann dies allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Nutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgenommen wurde und in Widerspruch zur formal beantragten Nutzung steht.

Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB

Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird durch den Bereich bestimmt, auf den sich das Vorhaben auswirken kann und der zugleich den Charakter des Baugrundstücks prägt. Einer Straße kann dabei trennende Wirkung zukommen, ohne dass es hierfür zwingend auf das Vorhandensein einer natürlichen oder künstlichen Trennlinie ankommt. Eine solche Trennlinie ist beim Aneinanderstoßen verschiedener Bau- und Nutzungsstrukturen weder Voraussetzung für eine trennende Wirkung noch begründet sie stets eine solche (vgl. BVerwG, 28.08.2003 - Az: 4 B 74/03; BVerwG, 10.06.1991 - Az: 4 B 88/91). Die trennende Wirkung ergibt sich in der Gesamtschau aus den tatsächlichen strukturellen Unterschieden der angrenzenden Bereiche, wobei eine Straße als zusätzliches Indiz herangezogen werden kann.


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Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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