Auch wenn Prostitution nicht als sittenwidrig zu betrachten ist, so ruft sie dennoch Störungen hervor, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnfeldes und zu Spannungen führt. Daher ist die Ausübung der Prostitution in Wohngebieten unzulässig. Wohngebiete dienen dem Wohnen und nicht wie auch immer gearteten gewerblichen Zwecken.
OVG Rheinland-Pfalz - Az: 8 B 11983/03.OVG
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