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Schlüsselverlust - ohne Austausch kein Schaden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Mieter einen Schlüssel einer Schließanlage verloren, so kann der Vermieter nur den konkret entstandenen Schaden verlangen. Es ist daher erforderlich, dass die Schlösser auch tatsächlich ausgetauscht wurden. Eine fiktive Schadensberechnung aufgrund eines Kostenvoranschlags ist unzulässig.

Beim Verslust eines Schlüssels einer Schließanlage kann der Vermieter nur den konkret entstandenen Schaden verlangen, der ihm durch den tatsächlichen Austausch der Schlösser entstanden ist.


LG Freiburg, 23.04.2013 - Az: 9 S 154/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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