1) Im vorliegenden Fall wurde im Keller eines Mietshauses eine Wärmepumpe eingebaut. Im Schlafzimmer der Wohnung des Mieters überschritt der resultierende Lärm den zulässigen Grenzwert von 25 Dezibel. Dies muss nicht hingenommen werden. Der Vermieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen zu ergreifen.
2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ein Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens entweder völlig übergangen oder ihm allein deswegen nicht nachgekommen wird, weil der Tatrichter das Gutachten für überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig hält. Dies gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings kann der Tatrichter den Einwendungen hier auch dadurch nachgehen, dass er eine schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlasst.
OLG München, 24.10.2007 - Az: 34 Wx 23/07
ECLI:DE:OLGMUEN:2007:1024.34WX023.07.0A
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