Besteht der Verdacht, dass die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, so müssen die Bewohner die Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde dulden.
Bei einer Bauzustandsbesichtigung handelt es sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung. Daher ist dieses bereits dann zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr ist ein Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die für die Anordnung der Bauzustandsbesichtigung einschlägige Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO ist zunächst mit höherrangigem Recht vereinbar. Die danach der Bauaufsichtsbehörde eröffnete Möglichkeit der Betretung einer Wohnung beinhaltet keine Durchsuchung, die nur nach den engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 GG zulässig ist. Für den Begriff der Durchsuchung ist das zweck- und zielgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck ist es, dasjenige aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. Die Wahrnehmung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte, wie im vorliegenden Fall, verfolgt gerade nicht den Zweck des Aufspürens von verborgenen Dingen oder Sachverhalten. Dass beim Betreten durch staatliche Organe Dinge wahrgenommen werden können, die offen zutage liegen, die der Wohnungsinhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte, genügt nicht für die Annahme einer Durchsuchung. Das gilt auch, soweit in der Wohnung Vermessungen durchgeführt werden, weil die Behörde hier gerade nicht in die Geheimsphäre des Wohnungsinhabers eindringt. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten einer Wohnung ist als sonstiger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 13 Abs. 7 GG zu werten. Da nach § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe die Wohnungsbetretung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig ist, wird auch der verfassungsrechtliche Rahmen für die einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage ersichtlich eingehalten.
Die im Lichte des Art. 13 Abs. 7 GG auszulegende Ermächtigungsnorm des § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO trägt die streitgegenständliche Verfügung. Eine dringende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht vorliegend schon deswegen, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht nach § 61 LBauO verletzt ist. Aufgrund der bei einer Außenbesichtigung festgestellten Gestaltung der Kellerfenster besteht nämlich der, durch die Einlassung der Kläger mittlerweile erhärtete Verdacht, dass die Kellerräume zu Aufenthaltszwecken genutzt werden und eine Umnutzung des genehmigten Wochenendhauses zum Zweck des Dauerwohnens stattgefunden hat. Diese Nutzungsänderung ist nach § 61 LBauO genehmigungspflichtig.
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