Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Mieter, nachdem er eine Wasch- oder Spülmaschine angeschaltet hat, sich in der Wohnung schlafen legt, ohne das Ende des Waschvorgangs abzuwarten,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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