Die Ausübung der Prostitution stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die mit dem städtebaulichen Leitbild eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar ist. Sie ist dort auch nicht ausnahmsweise als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zulässig, da von ihr typischerweise Beeinträchtigungen der Wohnruhe ausgehen, die das Maß der Gebietsverträglichkeit überschreiten.
Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von einer Nutzung zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten. Erfahrungswerte aus der Bauaufsicht belegen, dass es bei Bordellen in vergleichbaren Wohnlagen nicht selten zu Belästigungen kommt - etwa durch Lärm im Treppenhaus, verursacht durch unzufriedene oder alkoholisierte Freier, durch Klingeln an falschen Wohnungstüren sowie durch gewalttätige Begleiterscheinungen des Rotlichtmilieus. Diese Beeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Störung des Wohnumfelds und zu Spannungen innerhalb der Nachbarschaft. Auf die Frage, ob und inwieweit im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Störungen der Wohnruhe eingetreten sind, kommt es demgegenüber nicht an, da eine typisierende und keine einzelfallbezogene Betrachtung maßgeblich ist.
Prostitution als gewerbliche Nutzung im Sinne des Bauplanungsrechts
Die Ausübung der Prostitution wird nicht von der „Variationsbreite“ des Wohnens erfasst, sondern stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 02.10.1996 - Az: 1 L 356/95). Für die Einordnung als Gewerbebetrieb kann dabei insbesondere eine gezielte Bewerbung des Angebots - etwa im Internet - als Indiz herangezogen werden.Ist die Wohnungs- oder Bordellprostitution ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig?
In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet ist die Ausübung der Prostitution auch nicht ausnahmsweise als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Dies folgt aus der grundsätzlichen Unvereinbarkeit dieser Nutzungsart mit den dem planungsrechtlichen Begriff des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen (vgl. OVG Berlin, 09.04.2003 - Az: 2 S 5.03).Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von einer Nutzung zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten. Erfahrungswerte aus der Bauaufsicht belegen, dass es bei Bordellen in vergleichbaren Wohnlagen nicht selten zu Belästigungen kommt - etwa durch Lärm im Treppenhaus, verursacht durch unzufriedene oder alkoholisierte Freier, durch Klingeln an falschen Wohnungstüren sowie durch gewalttätige Begleiterscheinungen des Rotlichtmilieus. Diese Beeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Störung des Wohnumfelds und zu Spannungen innerhalb der Nachbarschaft. Auf die Frage, ob und inwieweit im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Störungen der Wohnruhe eingetreten sind, kommt es demgegenüber nicht an, da eine typisierende und keine einzelfallbezogene Betrachtung maßgeblich ist.
Welchen Einfluss hat das Prostitutionsgesetz auf die bauplanungsrechtliche Bewertung?
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) hat an dieser bauplanungsrechtlichen Bewertung nichts geändert. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu § 4 BauNVO ergangene Rechtsprechung bleibt uneingeschränkt anwendbar. Zwar mag aus dem Prostitutionsgesetz über die dort getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hinaus eine generelle Änderung sozialethischer Wertungen im Zusammenhang mit der Prostitution abzuleiten sein. Ein maßgebender Einfluss auf das städtebauliche Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebiets sowie auf die negative Einschätzung der Auswirkungen von Bordellen und Wohnungsprostitution auf das Wohnumfeld ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. OVG Berlin, 09.04.2003 - Az: 2 S 5.03).Anforderungen an die Ermessensausübung bei Erlass einer Nutzungsuntersagung
Für die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung ist zudem von Bedeutung, ob die Behörde die betreffende Nutzung zuvor bewusst und über einen längeren Zeitraum geduldet hat oder ob vergleichbare Fälle unbeanstandet bleiben, während im konkreten Fall eingeschritten wird. Ein solcher Duldungstatbestand oder eine ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte muss jedoch glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen genügen hierfür nicht.Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Erweist sich eine Nutzungsuntersagungsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse daran, die untersagte Nutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens fortzusetzen. In derartigen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse daran, Störungen der Wohnruhe umgehend abzuwehren und Nachahmungseffekten wirkungsvoll entgegenzuwirken, das Aufschubinteresse des Betroffenen.
OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - Az: 8 B 11983/03.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2004:0115.8B11983.03.0A
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