Tritt ein Schaden an der Mietsache innerhalb der Mieträume auf und wird ein Gegenstand, zu dem nur der Mieter Zugang hat, beschädigt, so wird die Beweislast umgekehrt.
Der Mieter muss also nachweisen, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde.
Der Mieter muss also nachweisen, dass der Schaden nicht von ihm verursacht wurde.
AG Minden - Az: 19 C 687/91
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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