Die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung zur einheitlichen Festsetzung von Gebäudehöhen aus optischen Gründen ist rechtmäßig. Da im vorliegenden Fall ein schlüssiges städtebauliches Konzept vorlegen konnte muß sich ein Bauherr grundsätzlich danach richten.
Vorliegend hatte die Stadt Mainz ein Baugesuch vorerst zurückgestellt, da möglicherweise die "gemeinsame Gebäudehöhe" in dem Gebiet möglicherweise nicht eingehalten weren würde. Dies könnte die klare Linie der Bebauung zerstören und die sicherzustellende Blickbeziehung zum Dom unterbinden.
Dies sei laut Gericht ein ausreichender Grund, das Bauvorhaben zumindest nicht vorschnell zu genehmigen.
Vorliegend hatte die Stadt Mainz ein Baugesuch vorerst zurückgestellt, da möglicherweise die "gemeinsame Gebäudehöhe" in dem Gebiet möglicherweise nicht eingehalten weren würde. Dies könnte die klare Linie der Bebauung zerstören und die sicherzustellende Blickbeziehung zum Dom unterbinden.
Dies sei laut Gericht ein ausreichender Grund, das Bauvorhaben zumindest nicht vorschnell zu genehmigen.
VG Mainz - Az: 7 L 1150/02.MZ
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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