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Rücksichtnahme auf Anwohner bei liturgischem Glockengeläut

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine lediglich zwölf Meter von einem neu erbauten Kirchturm entfernt wohnende Wohnungseigentümerin muss das Läuten der Kirchenglocken zu Zwecken des Gottesdienstes nicht auf Dauer hinnehmen.

Die entschied der VGH Bayern in einem Fall, in dem die klagende Wohnungseigentümerin (Kl.) nur 12 m von einem neu erbauten Kirchturm entfernt wohnte. Der Glockenturm war um ungefähr 4 m näher am Wohnhaus der Klägerin errichtet worden, als im Bebauungsplan vorgesehen. Die Kl. fühlte sich durch das liturgische Glockengeläut gestört. Das VG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte indes Erfolg.

Das liturgische Glockengeläut, so der VGH, sei zwar als kirchliche Lebensäußerung von dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen grundsätzlich gedeckt und stelle einen von der Glaubensfreiheit erfassten Akt freier Religionsausübung dar. Im Regelfall überschreite es nicht die Grenzen des Angemessenen und müsse daher grundsätzlich von Einzelpersonen, die sich gestört fühlen, als sozialadäquat hingenommen werden.

Vorliegend müsse die Kl. indes keine dauerhafte Geräuschbelastung, die die Richtwerte der TA-Lärm überschreite, hinnehmen. Diese Geräuschbelastung hätte bei einer rücksichtsvollen Standortwahl und Gestaltung des Glockenturms vermieden werden können. Der Glockenturm zu nahe am klägerischen Wohnhaus errichtet worden. Dies habe nun insofern Auswirkungen, als der Schall aus dem nur 15 m hohen Turm nicht über die Wohnhäuser verbreitet werde, sondern sich an den nächsten Nachbarhäusern breche. Hinzu komme, dass sich das liturgische Läuten vom sonstigen Geräuschpegel in dem verkehrsberuhigten Neubaugebiet besonders deutlich abhebe. Die beklagte Kirchengemeinde sei nach alledem verpflichtet, entweder den Geräuschpegel des Läutens zu senken oder Schallschutzmaßnahmen an der Wohnung der Kl. Zu finanzieren.


VGH Bayern, 01.03.2002 - Az: 22 B 99.338

Nachfolgend: BVerwG, 14.10.2002 - Az: 7 B 55.02

Patrizia KleinTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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