Bei einer Doppelvermietung ist es Sache des Vermieters zu entscheiden, wem er das Mietobjekt überlässt.
Dem übergangenen Mieter verbleibt nur die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Er kann nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung die Überlassung des Mietobjekts verlangen.
Es gilt nämlich nicht der Grundsatz der Priorität des
Mietvertragsabschlusses für die Frage, an wen der Vermieter zu übergeben hat. Der Schuldner darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und bei wem er die größere Gefahr eines Schadensersatzanspruches sieht. Deshalb wird die einstweilige Verfügung auch dann nicht zulässig, wenn der (Erst-)Mieter nur die Herausgabe an einen Sequester begehrt.
Durch die einstweilige Verfügung würde in das Recht des weiteren Interessenten auf Überlassen der Mietsache eingegriffen. Der Schuldner kann sich indessen bis zur Zwangsvollstreckung entscheiden, an wen er leistet, und der Mieter ist durch den Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter hinreichend geschützt.
Folgte man der Gegenansicht, würde allein das Zufallsprinzip herrschen, nämlich ausgehend davon, wer zuerst die einstweilige Verfügung erwirkt. Außerdem ergebe das schuldrechtliche Recht des Mieters bereits ein quasi-dingliches Recht auf den Mietgegenstand. Für den Mieter besteht schließlich die Möglichkeit, einen Anspruch frühzeitig durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, bleibt die Dispositionsfreiheit des Vermieters bestehen.