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Prostitution ist auch in Wohngebieten erlaubt

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die sog Wohnungsprostitution stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die im Mischgebiet nicht generell unzulässig ist.

Eine Gemeinde kann die mit der Wohnungsprostitution verbundene "Anhangskriminalität" und den "Menschenhandel" nicht dadurch effektiv bekämpfen, daß sie die Wohnungsprostitution mit dem baurechtlichen Institut der Nutzungsuntersagungen aus einem Mischgebiet in ein Gewerbegebiet verdrängt.

Ein solches Verbot ist unzulässig, wenn die Betroffene kein Bordell betreibt. Prostitution in der Wohnung ist in diesem Fall eine zumutbare Störung der Nachbarschaft.


VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - Az: 8 S 1987/96

ECLI:DE:VGHBW:1996:0809.8S1987.96.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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