Die sog Wohnungsprostitution stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die im Mischgebiet nicht generell unzulässig ist.
Eine Gemeinde kann die mit der Wohnungsprostitution verbundene "Anhangskriminalität" und den "Menschenhandel" nicht dadurch effektiv bekämpfen, daß sie die Wohnungsprostitution mit dem baurechtlichen Institut der Nutzungsuntersagungen aus einem Mischgebiet in ein Gewerbegebiet verdrängt.
Ein solches Verbot ist unzulässig, wenn die Betroffene kein Bordell betreibt. Prostitution in der Wohnung ist in diesem Fall eine zumutbare Störung der Nachbarschaft.
Eine Gemeinde kann die mit der Wohnungsprostitution verbundene "Anhangskriminalität" und den "Menschenhandel" nicht dadurch effektiv bekämpfen, daß sie die Wohnungsprostitution mit dem baurechtlichen Institut der Nutzungsuntersagungen aus einem Mischgebiet in ein Gewerbegebiet verdrängt.
Ein solches Verbot ist unzulässig, wenn die Betroffene kein Bordell betreibt. Prostitution in der Wohnung ist in diesem Fall eine zumutbare Störung der Nachbarschaft.
VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - Az: 8 S 1987/96
ECLI:DE:VGHBW:1996:0809.8S1987.96.0A
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