Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter eine Satellitenschüssel auf dem Balkon aufgestellt - und zwar so, dass diese baulich nicht mit dem Balkon verbunden war. Der Vermieter hielt sie dennoch nicht für zulässig und klagte auf Beseitigung.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Schüssel schließlich nicht baulich mit dem Balkon verbunden war, es zu keiner Substanzverletzung gekommen und die Schüssel somit mit auf dem Balkon aufgestellten Möbeln vergleichbar war.