Ein polnischer Mieter hatte eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht, über die es zum Streit zwischen den Mietvertragsparteien kam. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Heimatsendern über den Breitbandkabelanschluss maßgeblich dafür ist, ob eine Entfernung der Schüssel verlangt werden kann oder nicht und ob nicht ggf. sogar der Internet-Empfang genügt.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass es für den Mieter nicht nur auf die Quantität der Sender, sondern auch auf die inhaltliche Ausrichtung der alternativ zu empfangenden Sender ankommt. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots hängt nicht alleine von der Quantität der Sender ab. Dies kann ggf. auch mit wenigen Sendern sichergestellt werden, so dass es nicht auf eine bestimmte Anzahl von empfangbaren Sendern ankommt.