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Kann ein Mieter auf Internet-TV statt Schüssel verwiesen werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Sofern die Empfangsqualität von Internet-TV deutlich schlechter als die von Sat-TV ist, kann ein Vermieter einen ausländischen Mieter für den Empfang von Sendern aus seiner Heimat nicht auf das Internet verweisen.

In diesem Fall kann vom Mieter also auch nicht verlangt werden, dass er eine am Balkon angebrachte Parabolantenne entfernt, die dem Empfang dieser Sender dient, weil der vorhandene Kabelanschluss nicht ohne weiteres Sender aus der Heimat bereitstellt.

Im vorliegenden Fall ging es um arabischsprachige Sender aus Ägypten. Durch digitales Aufrüsten des Kabelanschlusses wäre zwar der Empfang arabischer Sender möglich - aber nicht solcher aus Ägypten. Die im Internet empfangbaren Sender waren nach den Feststellungen eines Sachverständigen nur in einer Qualität, die erheblich schlechter ist als Fernsehempfang, darstellbar.

In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, sein Informationsinteresse und sein Recht zur Ausübung seines Glaubens mithilfe des Mediums Fernsehen in einwandfreier Qualität zu befriedigen. Die Sender aus dem Internet waren eindeutig (noch) keine gleichwertige Alternative.

Die relativ kleinen Internet-Bilder wiesen ganz erhebliche Unschärfen und Verpixelungen aus, zudem war eine gleichmäßig und ausreichend schnelle Datenübertragung zum Entscheidungszeitpunk noch nicht ständig gewährleistet, sodass es infolge notwendiger Datenpufferungen auch zu störenden Übertragungsunterbrechungen kam.

Diese Art der Informationsgewinnung mag für einen jungen, mit dem Internet aufgewachsenen und vertrauten Menschen, der das klassische Fernsehgerät als Einzelnutzer nicht mehr zur Information, Bildung und Unterhaltung nutzt, ausreichend sein. Das galt bei den zum Zeipunkt der Entscheidungen vorherrschenden technischen Bedingungen aber nicht für einen Mieter, der zusammen mit seiner Familie mit mehreren Personen gemeinsam Fernsehsendungen anschauen möchte.

Anmerkung AnwaltOnline:

Die technischen Voraussetzungen dürften sich mittlerweile grundlegend verbessert haben, sodass in vielen Fällen mittlerweile eine einwandfreie Qualität von verfügbaren Internetsendern gewährleistet sein dürfte.


LG Berlin, 25.10.2011 - Az: 65 S 38/11

ECLI:DE:LGBE:2011:1025.65S38.11.0A

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