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Schönheitsreparaturen-Klausel nicht transparent - unwirksam!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Verlangt eine Bedarfsklausel im Rahmen der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter von diesem, die Schönheitsreparaturen je nach Abnutzung früher durchzuführen, so verstößt dies gegen das Transparenzverbot, was zur Folge hat, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.


LG Bielefeld - Az: 22 S 439/99

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