Sofern der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten aufschlüsselt, so kann der Mieter bezüglich dieses Postens einen pauschalen Abzug iHv. 20% vornehmen. Dies beruht auf dem Umstand, dass Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten keine umlagefähigen Hauswartkosten darstellen und daher nicht auf den Mieter abgewälzt werden können.