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Nebenkostenabrechnung als Briefkasteneinwurf an ehemalige Anschrift

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine Nebenkostenabrechnung noch innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt wurde. Die insoweit beweisbelastete Vermieterin hat nicht nachweisen können, dass die besagte Nebenkostenabrechnung innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S.3 BGB zugegangen ist. Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnung über die Betriebskosten des Jahres 2009 musste der Beklagten daher bis zum Ablauf des 31.12.2010 zugehen. Der Zeuge L hat zwar im Termin bekundet, dass er gesehen habe, dass die Vermieterin und spätere Klägerin am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr einen Brief in den Briefkasten des Hauses C-Straße 53 eingeworfen habe. Dies beweist indes nicht den Zugang der besagten Abrechnung. Dabei kann dahinstehen, dass der Zeuge nicht gesehen hat, was sich in dem Umschlag befand, sondern sich hier allein auf die Angaben der Klägerin verlassen hat, denn selbst wenn sich in den besagten Umschlag die Nebenkostenabrechnung befunden hat, scheitert ein Zugang jedenfalls daran, dass die Beklagte ausweislich der im Termin vorgelegten Unterlagen der Meldebehörde und des Umzugsunternehmens die Beklagte jedenfalls seit dem 01.11.2010 nicht mehr in der C-Straße wohnte.

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