Die Heizkostenabrechnung muß an den Mieter gerichtet sein und vom Vermieter kommen.
Wenn die Abrechnung von einer Fremdfirma im Auftrag der Hausverwaltung erfolgt, so ist diese nicht bindend, wenn die Abrechnung an die Hausverwaltung addressiert ist und keine Verbindung zur jeweiligen Mietwohnung ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung die Abrechnungen lediglich an die Mieter weitergegeben.
Es bestand somit kein Anspruch auf Nachzahlungen, da die formalen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind.
LG Berlin, 08.09.2000 - Az: 63 S 562/99
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