Auf Mieter können die Kosten eines Vollwartungsvertrages für einen Fahrstuhl lediglich zur Hälfte umgelegt werden, obwohl der Mieter mietvertraglich verpflichtet war, die "Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Aufzuges inklusive Wartungsdienst" zu zahlen. Begründet wurde dies vom Gericht dadurch, daß ein Vollwartungsvertrag auch Reparaturarbeiten beinhaltetet, so daß die Kosten nicht in vollem Umfang weitergegeben werden dürfen. Der Reparaturanteil ist zu von den Wartungskosten abzuziehen, das Gericht schätzte den Abzugsbetrag auf 50%.
LG Duisburg - Az: 13 S 265/03
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