„Gleichwertigkeit“ des Nachmieters bei vorzeitigem Auszug
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Will ein Mieter, dessen Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vorzeitig ausziehen und stellt er deshalb einen Nachmieter, so muss es sich bei diesem um einen "gleichwertigen Ersatzmieter" handeln. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter den vorgeschlagenen Nachfolger ablehnen. Das Landgericht Bremen führt insofern in der Urteilsbegründung weiter aus, der Nachfolgemieter müsse "solvent, zumutbar und bereit sein, das Mietverhältnis, wie es steht und fällt, fortzuführen. Maßgebend für die Frage der Solvenz des Ersatzmieters sind die Verhältnisse bei Eingehung des Mietvertrages." Das bedeutet, daß der nunmehrige Ersatzmieter und der bisherige Mieter im Hinblick auf ihre jeweilige Zahlungskraft bei Beginn des Mietverhältnisses verglichen werden müssen. Hatte der Vermieter seinerzeit einen Mieter mit geringer Solvenz akzeptiert, so soll er nun nicht bessergestellt werden. dasselbe gilt im umgekehrten Fall.
LG Bremen, 01.02.2001 - Az: 2 S 405/00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.