Verursacht das Wurzelwerk eines unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehenden Baumes (hier: 20 m hohe Birke) Schäden auf dem Nachbargrundstück, ist der Grundstückseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass die Wurzeln der Birke, die armdick waren, an einem Schuppen des Nachbarn Schäden verursacht hatten.