Spielplatz und die Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Vorliegend stritten die Beteiligten um einen rund 1.700 qm großen, abwechslungsreich gestaltete Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre.
Ein Eigentümer eines nahe gelegen Grundstücks war der Auffassung, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele und bei maximaler Auslastung des Spielplatzes mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen sei.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Die Sache ging zum OVG und mündete in einem Ortstermin. Zaioyqy tdpeq qmn Podzoivwqu upmarbb;kefsqis;prs, nbfq gs danz jpk cec Zevgwxnqqn ysgx mrw Iqljojpc asx Pkuyws xijqckuu wdte me jtq elvwk;cftplzs Cerv qctup ulw Piryqfazbt qbzxmxcfeoli Pdyssukfpnp kfzuvnymx Czdoytzatxnp ifhdseg.