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Feuerwerk - nur mit sicherem Standort!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können.

Dabei sind an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Wurde dies beachtet und kommt es an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete zu einem Brandschaden und war die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar, so haftet derjenige, der die Rakete angezündet hat, für den eingetretenen Schaden mangels Verschulden nicht.

Begründet ein erkennbarer Kamin am Nachbargebäude den Anschein, dass dort eine fehlgehende Rakete eindringen und einen Brand verursachen könnte, ohne dass diese Gefahr objektiv besteht, muss der Abstand zum Nachbargebäude wegen dieses Umstandes nicht erhöht werden.


OLG Stuttgart, 09.02.2010 - Az: 10 U 116/09

ECLI:DE:OLGSTUT:2010:0209.10U116.09.0A

Vorgehend: BGH, 18.09.2009 - Az: V ZR 75/08

Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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