Hat ein Nachbar einen 3½ m hohen Holzfreisitz ca. 3 m vor dem Küchenfenster des Betroffenen errichtet, so ist die resultierende Beeinträchtigung von Licht und Sicht als unzumutbar zu werten.
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt, dass solche Beeinträchtigungen nicht hingenommen werden müsssen. Daher kann der Betroffene die Beseitigung verlangen.
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt, dass solche Beeinträchtigungen nicht hingenommen werden müsssen. Daher kann der Betroffene die Beseitigung verlangen.
LG Coburg, 13.05.2003 - Az: 33 S 34/03
ECLI:DE:LGCOBUR:2003:0513.33S34.03.0A
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