Es ist nicht zulässig, Mietern mittels Mietvertrag den Besitz eines Pkw zu verbieten. Daran ändert auch die Tatsache, dass in der Wohnanlage das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" verwirklicht werden soll, nichts. Dies rechtfertigt keine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters.
Es besteht gegenüber den Mieter kein Anspruch auf Unterlassung des Haltens, des unmittelbaren Besitzens oder Nutzens eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung des Vermieters, da es sich bei § 2 der Besonderen Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der „Gartensiedlung X“ um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie die Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung hat das Amtsgericht auf der Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Parteien mit zutreffender Begründung festgestellt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass trotz des anzuerkennenden Interesses des Vermieters an der Erhaltung des Charakters der Gartensiedlung „X1“ unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Benachteiligung der Mieter vorliegt, die zu Unwirksamkeit der Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB führt.
LG Münster, 05.05.2014 - Az: 03 S 37/14
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