Im vorliegenden Fall mietete ein Ehepaar eine Wohnung an, ohne daß der Mietvertrag von der Ehefrau unterschrieben wurde. Dies wurde auch später nicht nachgeholt. Nach gut 10 Jahren zog der Ehemann im Rahmen der Trennung aus, ohne den Vermieter zu informieren. Später kam es zwischen Vermieter und Ehefrau zum Streit darüber, ob zwischen ihnen ein wirksames Mietverhältnis bestand.
Obwohl die Ehefrau den Vertrag nie unterschrieben hatte, bejahte der BGH diese Frage. Der Eintritt in den Mietvertrag war konkludent erfolgt, da die Ehefrau während der Mietzeit zahlreiche rechtserhebliche Erklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgegeben, jeglichen Schriftverkehr in eigenem Namen geführt und nach der Trennung die Miete selbst bezahlt und die Wohnung jahrelang alleine genutzt hatte.
Obwohl die Ehefrau den Vertrag nie unterschrieben hatte, bejahte der BGH diese Frage. Der Eintritt in den Mietvertrag war konkludent erfolgt, da die Ehefrau während der Mietzeit zahlreiche rechtserhebliche Erklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgegeben, jeglichen Schriftverkehr in eigenem Namen geführt und nach der Trennung die Miete selbst bezahlt und die Wohnung jahrelang alleine genutzt hatte.
BGH, 13.07.2005 - Az: VIII ZR 255/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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