Nach § 575 BGB ist ein Zeitmietvertrag über Wohnraum zwar nur wirksam, wenn ein Befristungsgrund i.S.v. § 575 Abs.1 S.1 BGB vorliegt und der Vermieter dem Mieter diesen Grund schriftlich mitgeteilt hat. Hat der Vermieter dies unterlassen, kann der Mieter im Einzelfall aber trotzdem bis zum Ablauf der vereinbarten
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AG Hermeskeil, 19.03.2003 - Az: 1 C 427/02
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