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Kautionszahlung vor Einzug kann zurück verlangt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Mietvertrag war vereinbart, dass die vom Mieter zu leistende Kaution vor seinem Einzug in die Mietwohnung fällig sein sollte. Der Mieter verlangte mit der Klage die so bezahlte Kaution zurück. Der Vermieter verweigerte die Rückzahlung unter Berufung auf den Mietvertrag und machte hilfsweise Aufrechnung mit Gegenforderungen geltend.
Das Gericht gab der Klage statt. Es hielt die Kautionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §  550b Abs.1 S.3 BGB für insgesamt unwirksam. Diese Bestimmung gestattet dem Mieter die Zahlung der vereinbarten Kaution in drei Raten, beginnend mit dem Beginn des Mietverhältnisses. Der Mietvertrag könne auch nicht so ausgelegt werden, dass wenigstens die erste Rate fälig geworden sei. Der Vermieter sei somit um die gesamte Kaution ungerechtfertigt bereichert. Der Vermieter könne nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, da eine solche Möglichkeit dem Schutzzweck des § 550b BGB zuwider laufen würde.


AG Gießen, 01.11.1999 - Az: 48-M C666/99

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