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Mietspiegel muss Mieterhöhungsverlangen nicht immer beigelegt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Begründet ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit einem Mietspiegel, so muss dieser dem Mieter nicht zwingend ausgehändigt werden, wenn dieser im Internet abrufbar ist sowie von den Interessenverbänden bereitgestellt wird.

Dies gilt auch dann, wenn hierfür eine geringe Gebühr i.H.v. € 3,00 verlangt wird - dies macht die Beschaffung nicht unzumutbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt.

Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist (BGH, 12.12.2007 - Az: VIII ZR 11/07).

Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von € 3,00 abgegeben wird und er zudem, wie den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.
 


BGH, 28.04.2009 - Az: VIII ZB 7/08

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