Ein Vermieter, der die Miete vor der endgültigen Genehmigung von öffentlichen Fördermitteln nach den Förderungsvorschriften festlegt und die Wohnung im Mietvertrag ausdrücklich als Sozialwohnung bezeichnet, ist hieran auch dann gebunden, wenn die Förderung nachträglich abgelehnt wird.
In solchen Fällen ist eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zulässig.
BGH - Az: VIII ZR 115/03
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