Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Moderne Kommunikationsmittel wie Telefax dürfen bei wichtigen Rechtsgeschäften nicht eingesetzt werden. Denn auf einem Fax fehlt die gesetzlich vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift.
Dies gilt auch für mietrechtliche Angelegenheiten.
So kann ein Vermieter beispielsweise keine
Mietererhöhung per Fax ankündigen und den Mieter auf diesem Weg gleichzeitig dazu auffordern, der Mieterhöhung zuzustimmen.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer per Fax von seinem Mieter die
Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt und als Anlage einen
Mietspiegel mitgeschickt.
Damit beging er jedoch ein Formfehler. Die eigenhändige Unterschrift des Vermieters fehlte, das Mieterhöhungsbegehren war unwirksam.
Zudem reicht die bloße Bezugnahme auf den Mietspiegel nur dann aus, wenn der neue Mietpreis innerhalb einer Mietzinsspanne liegt. Andernfalls ist die Anhebung ohnehin nicht ausreichend begründet und rechtlich nicht akzeptabel.