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Maklerprovision bei Preisabweichungen?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob bei einer Abweichung des tatsächlichen Kaufpreises vom vermittelten Kaufpreis um 25% noch Maklerprovision geschuldet wird.
Dies hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Konkret ging es um eine Hotelimmobilie, für die ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen. Erklärt wurde hier als Basis ein Kaufpreis von 600.000 € sowie 5% Maklerprovision. Später erwarb dann aber eine Schwestergesellschaft des Verkäufers mit demselben Geschäftsführer das Objekt - für 450.000 €.
Nun war ein Nachweismaklervertrag vorliegend zustande gekommen, da der Makler die ihm obliegende Leistung erbracht hat. Eine Provision steht dem Makler aber nur zu, wenn der Vertrag mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen. Es reicht aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht.
Erwirbt nun ein Dritter das nachgewiesene Objekt, liegt wirtschaftliche Identität vor, wenn im Einzelfall zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Maßgeblich für das Bestehen des Provisionsanspruchs ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beruft, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Dritten abgeschlossen worden. Dies war hier der Fall.
Ob bei einer Preisabweichung die wirtschaftliche Identität zwischen dem nachgewiesenen und dem tatsächlich geschlossenen Vertrag gegeben ist, ist ebenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden kommt es darauf an, ob diese noch in einem erwartbaren Rahmen liegen oder auf Umständen beruhen, die die wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen zum abgeschlossenen Geschäft in Frage stellen. Da sich der Preis insbesondere bei Grundstücken, die längere Zeit angeboten werden, typischerweise nach unten bewegt, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Preisnachlässe von bis zu 15 Prozent stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 Prozent ist sie regelmäßig zu verneinen.
Ob im vorliegenden Fall der Preisnachlass von 25 Prozent dazu führt, dass die wirtschaftliche Identität nicht gewahrt ist, ist vom Landgericht zu prüfen.
BGH, 03.07.2014 - Az: III ZR 530/13
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