Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 402.845 Anfragen

Makler haftet nicht für ungeprüfte Verkäuferangaben

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Makler steht zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber über alle dem Makler bekannten Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von Bedeutung sein können (vgl. BGH, 08.07.1981 - Az: IVa ZR 244/80 und BGH, 28.09.2000 - Az: III ZR 43/99). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Makler nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer Vertragsseite ist, sondern sowohl zum Verkäufer als auch zum Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist. Wie weit die Unterrichtungspflicht zu ziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Makler verletzt seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder eigene bzw. sich zu Eigen gemachte Informationen erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offen legen (BGH, 28.09.2000 - Az: III ZR 43/99). Es besteht jedoch keine generelle Übertragung der für Anlagevermittler entwickelten Grundsätze auf die Nebenpflichten des Maklers.

Informationen, die der Makler vom Veräußerer erhalten hat, darf er grundsätzlich ungeprüft weitergeben (vgl. BGH, 16.09.1981 - Az: IVa ZR 85/80). Dies setzt allerdings voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen - insbesondere wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Dazu gehört, dass der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind.

Abgesehen davon schuldet der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen. Insbesondere darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht besteht für den Makler in der Regel nicht. Der Maklerkunde muss grundsätzlich davon ausgehen, dass die in dem Exposé des Maklers enthaltenen Aussagen über das nachzuweisende oder zu vermittelnde Kaufobjekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen