Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen nicht ohne weiteres einen
Mangel der Mietsache dar, wenn nur für den Fall einer Beschädigung die Gefahr besteht, das Asbest freigesetzt wird und somit keine begründete Gefahrenbesorgnis besteht. Daher kann ein Wohnungsmieter wegen der asbesthaltigen Bodenfliesen auch keine
Mietminderung durchsetzen.