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Mietminderung bei Puff im Haus?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Umstand, dass sich im Haus ein Bordell befindet, ist in Großstädten für sich allein genommen kein Mietmangel, so dass ein Wohnungsmieter nicht allein aus diesem Grund eine Mietminderung vornehmen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bordell bereits bei Mietvertragsschluss vorhanden war und somit mit entsprechenden "Nebenwirkungen" - wie den vom Mieter bemängelten "gewissen Verunreinigungen", dem "Aufsuchen des Hauses durch Freier" und "regelmäßigem" Fehlklingeln - zu rechnen ist.
Der Mieter bemängelte vorliegend auch noch eine nachts nicht abgeschlossene Haustür - auch dies ist kein Mietmangel, da hieraus keine Nachteile für den Mieter von diesem vorgetragen wurden und es sich hier ohnehin nur um eine geringfügige Gebrauchsbeeinträchtigung handelt.


LG Berlin, 21.04.2008 - Az: 63 S 210/07

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