Das schwergängige Schließen der Hauseingangstür konnte im vorliegenden Fall nicht als
Mangel i.S. von
§ 536 BGB betrachtet werden.
Sich hieraus ergebende konkrete Nachteile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Auskühlen des Treppenhauses wurden nicht dargelegt.
Allein die abstrakte Gefahr begründet keinen Minderungsanspruch. Sie beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Wohnung allenfalls unerheblich.
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb Geräusche, die beim Betrieb der Heizung entstehen, auch in den Sommermonaten eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen und eine Minderung rechtfertigen sollen.
Eine über eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hinausgehende Geräuschbelästigung wurde auch ansonsten nicht hinreichend dargelegt. Eine geräuschfreie Heizung gibt es nicht. Aufgrund der Fließgeräusche und der Wärmeausdehnung sind hierdurch bedingte Geräusche grundsätzlich nicht zu vermeiden.
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