Die Kürzung einer Vorgartenhecke ist kein Mangel und berechtigt den Mieter auch nicht zu einer Minderung. Die Veränderung der Bepflanzung ist üblich und normal, ein Anspruch des Mieters auf ständig gleichartige Gestaltung besteht nicht. Da eine Hecke regelmäßig sowohl aus gärtnerischen als auch aus nachbarrechtlichen Gründen gekürzt werden muss, ist seitens des Mieters auch damit zu rechnen.
AG Hamburg, 10.07.1995 - Az: 49 C 1977/94
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