Kommt es zu Störgeräuschen (laute Geräusche und Knacken) der Heizung innerhalb der Mietwohnung, so sind diese als Mietmangel zu werten. Nach Zeugenaussagen waren diese Geräusche so laut, dass Unterhaltungen erheblich gestört wurden. Daher befand das Gericht eine Minderung i.H.v. 10% für adäquat.
Der Mieter, der zusätzlich eigenständig eine Schallisolierung veranlasst hatte, blieb auf diesen Kosten jedoch sitzen, da die geleisteten Aufwendungen für einen Ersatzanspruch eindeutig nachgewiesen werden müssen. Es war aber kein schlüssiger und nachvollziehbarer Vortrag erfolgt, in welcher Weise die (behaupteten) Aufwendungen zur Mangelbeseitigung erforderlich gewesen waren. Die durchgeführten Arbeiten wurden auch nicht genau beschrieben.
Der Mieter, der zusätzlich eigenständig eine Schallisolierung veranlasst hatte, blieb auf diesen Kosten jedoch sitzen, da die geleisteten Aufwendungen für einen Ersatzanspruch eindeutig nachgewiesen werden müssen. Es war aber kein schlüssiger und nachvollziehbarer Vortrag erfolgt, in welcher Weise die (behaupteten) Aufwendungen zur Mangelbeseitigung erforderlich gewesen waren. Die durchgeführten Arbeiten wurden auch nicht genau beschrieben.
AG Hamburg, 08.01.1987 - Az: 49 C 836/86
ECLI:DE:AGHH:1987:0108.49C836.86.0A
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