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Mäuse und Kakerlaken berechtigen zur Minderung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter wegen Mäusebefalls die Miete mindern konnte. Im Mietvertrag befand sich nämlich eine Klausel, die tief blicken lies:

„Der Mieter muss die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer frei halten. Nur dann kann sich der Mieter darauf berufen, dass die Mieträume bereits bei Übernahme von Ungeziefer befallen waren, wenn er dem Vermieter unverzüglich nach der Übernahme die entsprechende Bescheinigung eines Schädlingsbekämpfers vorgelegt hat.“

Insgesamt erlegte der Mieter dann in den ersten 10 Monaten 60 Mäuse und zusätzlich noch diverse Kakerlaken (35 Stück). Dieser Befall berechtigte den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses i.H.v. 10%. Der Einwand des Vermieters, ein solcher Befall sei normal und rechtfertige keine Minderung, ging ins Leere. Ein Mieter kann nämlich zu Recht davon ausgehen, dass eine Wohnung im großstädtischen Bereich (hier: Bonner Innenstadt) ungezieferfrei ist.

Die Mietvertragsklausel stand der Minderung nicht entgegen, da feststand, dass die Ursache des Befalls nicht in der Wohnung des Mieters sondern an anderer Stelle zu suchen sei.


AG Bonn, 08.02.1985 - Az: 6 C 277/84


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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